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kanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkennt-
nisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre
durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung
bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer
Wirksamkeit.
§. 15.
In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen
über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler
mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.
§. 16.
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche
Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken
gezahlten Beiträge sind verboten.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§. 17.
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses
dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffent-
licher Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende er-
reicht hat.
§. 18.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefäng-
niß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 14, 15, 16 und 17 enthal-
tenen Verbote;
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche
durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden.
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann,
wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als
Redakteur benannt wird.
§. 19.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft werden
bestraft:
1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 6, 7 und 8, welche nicht durch §. 18
Ziffer 2 getroffen sind;
2) Zuwiderhandlungen gegen den §. 9;
3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10 und 11.