Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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kanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkennt- 
nisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre 
durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung 
bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer 
Wirksamkeit. 
§. 15. 
In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen 
über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. 
  
§. 16. 
Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen 
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche 
Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken 
gezahlten Beiträge sind verboten. 
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben 
ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. 
§. 17. 
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses 
dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffent- 
licher Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende er- 
reicht hat. 
§. 18. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefäng- 
niß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 14, 15, 16 und 17 enthal- 
tenen Verbote; 
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche 
durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden. 
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, 
wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als 
Redakteur benannt wird. 
§. 19. 
 Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft werden 
bestraft: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 6, 7 und 8, welche nicht durch §. 18 
Ziffer 2 getroffen sind;  
2) Zuwiderhandlungen gegen den §. 9; 
3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10 und 11.
	        
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