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In den Fällen der Ziffer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein, und
hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende
Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung im guten
Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich
die nachträgliche Aufnahme anzuordnen.
III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren
Handlungen.
§. 20.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt
einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen
Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur
als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme
seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird.
§. 21.
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren
Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst
öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen
Fahrlässigkett mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit
Festungehast oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht
die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche
diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen,
wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung
geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische Druckschrift
handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge
vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des sen Urtheils
nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen
Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung
befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften
außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.