Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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In  den  Fällen  der  Ziffer  3  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein,  und
hat  das  Strafurtheil  zugleich  die  Aufnahme  des  eingesandten  Artikels  in  die  nächstfolgende
  Nummer  anzuordnen.  Ist  die  unberechtigte  Verweigerung  im  guten
Glauben  geschehen,  so  ist  unter  Freisprechung  von  Strafe  und  Kosten  lediglich
die  nachträgliche  Aufnahme  anzuordnen.

III.  Verantwortlichkeit  für  die  durch  die  Presse  begangenen  strafbaren
Handlungen.

§.  20.

Die  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch  den  Inhalt
  einer  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  allgemeinen
  Strafgesetzen.

Ist  die  Druckschrift  eine  periodische,  so  ist  der  verantwortliche  Redakteur
als  Thäter  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände  die  Annahme
seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird.

§.  21.

Begründet  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung,  so  sind

der  verantwortliche  Redakteur,
der  Verleger,
der  Drucker,

derjenige,  welcher  die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst
öffentlich  verbreitet  hat  (Verbreiter),

soweit  sie  nicht  nach  §.  20  als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen  sind,  wegen
Fahrlässigkett  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Festungehast  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen,  wenn  sie  nicht
die  Anwendung  der  pflichtgemäßen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,  welche
diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.

Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen  ausgeschlossen,
wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,  mit  dessen  Einwilligung  die  Veröffentlichung
  geschehen  ist,  oder,  wenn  es  sich  um  eine  nicht  periodische  Druckschrift
  handelt,  als  den  Herausgeber  derselben,  oder  als  einen  der  in  obiger  Reihenfolge
  vor  ihr  Benannten  eine  Person  bis  zur  Verkündigung  des  sen  Urtheils
  nachweist,  welche  in  dem  Bereich  der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen
Bundesstaats  sich  befindet,  oder  falls  sie  verstorben  ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung
  befunden  hat;  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer  Druckschriften
außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege  des  Buchhandels  zugekommen  sind.