Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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eine  ihm  sofort  zu  ertheilende  Bescheinigung  an  die  Polizeibehörde  des  Ausgabeorts
  unentgeltlich  abliefern.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Druckschriften,  welche  ausschließach
  Zwecken  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie
dienen.

§.  10.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,  welche  Anzeigen
  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  öffentlichen  Behörden  mitgetheilten
amtlichen  Bekanntmachungen  auf  deren  Verlangen  gegen  Zahlung  der  üblichen
Einrückkungsgebühren  in  eine  der  beiden  nächsten  Nummern  des  Blattes  aufzunehmen.


§.  11.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  ist  verpflichtet,
eine  Berichtigung  der  in  letzterer  mitgetheilten  Thatsachen  auf  Verlangen  einer
betheiligten  öffentlichen  Behörde-oder  Privatperson  ohne  Einschaltungen  oder
Weglassungen  aufzunehmen,  sofern  die  Berichtigung  von  dem  Einsender  unterzeichnen ist,
      keinen  strafbaren  Inhalt  hat  und  sich  auf  thatsächliche  Angaben
beschränkt.

Der  Abdruck  muß  in  der  nach  Empfang  der  Einsendung  nächstfolgenden,  für
den  Druck  nicht  bereits  abgeschlossenen  Nummer  und  zwar  in  demselben  Theile
der  Druckschrift  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck  des  zu  berichtigenden
Artikels  geschehen.

Die  Aufnahme  erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  die  Entgegnung  den  Raum
der  zu  berichtigenden  Mittheilung  überschreitet;  für  die  über  dieses  Maß  hinausgehenden
  Zeilen  sind  die  üblichen  Einrückungsgebühren  zu  entrichten.

§.  12.

Auf  die  von  den  deutschen  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden,
von  dem  Reichstage  oder  von  der  Landesvertretung  eines  deutschen  Bundesstaats
ausgehenden  Druckschriften  finden,  soweit  sich  ihr  Inhalt  auf  amtliche  Mittheilungen
  beschränkt,  die  Vorschriften  der  §§.  6  bis  11  keine  Anwendung.

§.  13.

Die  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  vervielfältigten  periodischen
Mittheilungen  (lithographirte,  autographirte,  metallographirte,  durchschriebene
Korrespondenzen)  unterliegen,  sofern  sie  ausschließlich  an  Redaktionen  verbreitet
werden,  den  in  diesem  Gesetze  für  periodische  Druckschriften  getroffenen  Bestimmungen
  nicht.

§.  14.

Ist  gegen  eine  Nummer  (Stück,  Heft)  einer  im  Auslande  erscheinenden
periodischen  Druckschrift  binnen  Jahresfrist  zwei  Mal  eine  Verurtheilung  auf
Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt,  so  kann  der  Reichs-18*