Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch dieselben 
der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, so tritt das Aufgebotsverfahren 
(§§. 27 ff. ein. 
§. 27. 
Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekannten Berechtigten aufgefordert, 
bis zu einem bestimmten Termine bei dem Strandamte ihre Ansprüche anzu- 
zeigen, widrigenfalls dieselben bei der Verfügung über die geborgenen Gegen- 
stände unberücksichtigt bleiben würden. 
Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu bestimmen. Das 
Aufgebot wird durch Aushang (Anschlag) an der Amtsstelle sowie nach dem 
Ermessen des Strandamtes durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen 
Blättern und Anschlag an Börsen und anderen geeigneten Orten bekannt ge- 
macht. Zur Ersparung von Kosten kann das Aufgebot so lange ausgesetzt 
werden, bis eine angemessene Zahl von Gegenständen angesammelt ist. 
Ein Ausschlußbescheid wird nicht erlassen. 
§. 28. 
Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspruch nicht angezeigt ist, werden 
nach Ablauf des Termins den nach §. 35 Berechtigten gegen Erlegung der Ber- 
gungskosten, zu welchen in den Fällen des ersten Absatzes des §. 35 auch der 
Bergelohn gehört, nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert. 
Der Empfänger ist, wenn versäumte Ansprüche später geltend gemacht 
werden, nur insoweit, als er sich dann im Besitze der Sache noch befindet oder 
durch den aus derselben gelösten Werth noch bereichert ist, dem Berechtigten zur 
Entschädigung verpflichtet. In den Fällen des zweiten Absatzes des §. 35 behält 
der Berger auch den noch in seinem Besitze befindlichen Vortheil, insoweit dieser 
den Bergelohn nicht übersteigt. 
§. 29 
Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das Strandamt die nach 
§. 35 Berechtigten auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie diese 
Ansprüche anerkennen wollen oder nicht, widrigenfalls dieselben für anerkannt 
erachtet werden würden. 
Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch seitens der Aufgeforderten 
nicht erfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an denjenigen, welcher den 
Anspruch angezeigt hat, gemäß §. 16 zu bewirken und zwar, falls das Strand- 
amt den Anspruch für nachgewiesen erachtet, sofort, anderenfalls erst nach Ab- 
lauf des Aufgebotstermins, sofern auch bis dahin weitere Ansprüche nicht an- 
gemeldet werden. 
Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten innerhalb 
der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten Ansprüche gegen denselben im 
Wege der Klage auszuführen.
	        
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