Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 30. 
Wenn die Berechtigung zum Empfang streitig, und von keinem der nach 
§. 35 Berechtigten ein Widerspruch erhoben ist, so bestimmt das Strandamt 
denjenigen, gegen welchen die sonst angezeigten Ansprüche im Wege der Klage 
auszuführen sind. 
Diesem steht auch die Befugniß zu, gegen Leistung der vom Strandamte 
zu bestimmenden Sicherheit die Auslieferung der geborgenen Gegenstände zu 
verlangen. 
  
§. 31. 
Zur Anstellung der Klage (§§. 29 Abs. 3 und 30), welche bei dem für 
den Ort des Strandamts zuständigen Gerichte zu erheben ist, bestimmt das 
Strandamt eine angemessene Ausschlußfrist. 
§. 32. 
Im Falle des §. 30 hat das Strandamt auf Antrag dafür zu sorgen, 
daß die nach Abschnitt V. dieses Gesetzes festgestellten Ansprüche aus der be- 
stellten Sicherheit oder durch den Verkauf der geborgenen Gegenstände befriedigt 
werden. 
§. 33. 
 Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege 
erledigt. 
§. 34. 
Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebotsverfahrens gehören 
zu den im Artikel 745 Absatz 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs 
bestimmien Bergungskosten. 
§. 35. 
Wenn der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht 
ermittelt wird, so werden Gegenstände, welche in Seenoth vom Strande aus 
geborgen sind (§§. 4 — 19), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige Güter 
(§. 20), dem Landesfiskus überwiesen. 
Unter gleicher Voraussetzung werden versunkene und seetriftige Gegen- 
stände (§. 21) dem Berger überwiesen. 
Die Antheile mehrerer Mitberechtigter im Falle des Artikels 751 des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmen sich auch in Beziehung auf 
diesen Anspruch nach den dort vorgeschriebenen Grundsätzen. Wer die ihm nach 
dem §. 21 obliegende Anzeige unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der 
Seemannskasse des Orts, wo das Strandamt seinen Sitz hat, und in Erman- 
gelung einer solchen, zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.
	        
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