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§. 41.
Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Vertheilung derselben unter
die Berechtigten erfolgt in der Regel durch das Strandamt.
Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen Anspruch
auf Berge- oder Hülfslohn, wenn er zugleich zum Strandvogt bestellt ist.
VI. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 42.
Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffs (Schiffs-
kapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter.
§. 43.
Wer den Vorschriften der §§. 4, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 20, 21
zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft. ·
§.44.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen
desselben werden auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in
welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Rechtsverhältnissen gel-
tend gemacht wird, welche auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth sich
beziehen.
§. 45.
Ob und inwieweit im Falle der Bergung des von den Landesregierungen
zur Betonnung verwendeten Materials an Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör
bestimmte Lohnsätze an Stelle des Bergelohns treten, bestimmt sich, wenn die
Bergung im eigenen Gebiete erfolgt, nach dem bezüglichen Landesrecht, anderen-
falls nach den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen.
§. 46.
Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mitwirkung der Zollbehörde findet in
den Zollausschlüssen nicht statt.