Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 41. 
Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Vertheilung derselben unter 
die Berechtigten erfolgt in der Regel durch das Strandamt. 
Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen Anspruch 
auf Berge- oder Hülfslohn, wenn er zugleich zum Strandvogt bestellt ist. 
VI. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 42. 
Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffs (Schiffs- 
kapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. 
§. 43. 
Wer den Vorschriften der §§. 4, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 20, 21 
zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. · 
§.44. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen 
desselben werden auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in 
welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Rechtsverhältnissen gel- 
tend gemacht wird, welche auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth sich 
beziehen. 
§. 45. 
Ob und inwieweit im Falle der Bergung des von den Landesregierungen 
zur Betonnung verwendeten Materials an Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör 
bestimmte Lohnsätze an Stelle des Bergelohns treten, bestimmt sich, wenn die 
Bergung im eigenen Gebiete erfolgt, nach dem bezüglichen Landesrecht, anderen- 
falls nach den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen. 
§. 46. 
Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mitwirkung der Zollbehörde findet in 
den Zollausschlüssen nicht statt.
	        
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