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(Nr. 1035.) Verorbnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 4. Januar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Bestimmungen am
Schlusse des §. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 245), was folgt:
§. 1.
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß A.
aufgeführten Zubereitungen als Heilmittel ist nur in Apotheken gestattet, ohne
Unterschied, ob diese Zubereitungen aus arzneilich wirksamen oder aus solchen
Stoffen bestehen, welche an und für sich zum medizinischen Gebrauch nicht
geeignet sind.
§. 2.
Das Feilhalten und der Verkauf der in dem anliegenden Verzeichniß B.
aufgeführten Droguen und chemischen Präparate ist nur in Apotheken gestattet.
§. 3.
Auf den Großhandel mit Arzneimitteln finden die Bestimmungen dieser
Verordnung nicht Anwendung.
§. 4.
Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren, vom
25. März 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.