Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr.  1035.)  Verorbnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  4.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmungen  am
Schlusse  des  §.  6  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  245),  was  folgt:

§.  1.

Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  der  in  dem  anliegenden  Verzeichniß  A.
aufgeführten  Zubereitungen  als  Heilmittel  ist  nur  in  Apotheken  gestattet,  ohne
Unterschied,  ob  diese  Zubereitungen  aus  arzneilich  wirksamen  oder  aus  solchen
Stoffen  bestehen,  welche  an  und  für  sich  zum  medizinischen  Gebrauch  nicht
geeignet  sind.

§.  2.

Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  der  in  dem  anliegenden  Verzeichniß  B.
aufgeführten  Droguen  und  chemischen  Präparate  ist  nur  in  Apotheken  gestattet.

§.  3.

Auf  den  Großhandel  mit  Arzneimitteln  finden  die  Bestimmungen  dieser
Verordnung  nicht  Anwendung.
§.  4.

Die  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Apothekerwaaren,  vom
25.  März  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1875.

(L. S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.