Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

Reichs-Gesetzblatt.

No.  II.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika.  S.  135.  —  Konvention
  mit  Rußland  über  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften.  S.  136.  —  Konsularvertrag
  mit  Rußland.  S.  145.









(Nr.  1061.)  Verordnung)  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika,
sowie  von  Abfällen  und  Verpackungsmaterial  solcher  Kartoffeln.  Vom
26.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika,  sowie  von  Schalen  und  anderen
  Abfällen  solcher  Kartoffeln,  ferner  von  Säcken  oder  sonstigen  Gegenständen,
welche  zur  Verpackung  oder  Verwahrung  derartiger  Kartoffeln  oder  Kartoffelabfälle
  gedient  haben,  ist  bis  auf  Weiteres  verboten.  Auf  Kartoffeln,  welche
als  Schiffsproviant  eingehen  und  von  dem  Schiffe  nicht  entfernt  werden,  findet
das  Verbot  keine  Anwendung.

§.  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-  Gesetzbl.  1875.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1875.