Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Die Strafe zu 3. trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Kor- 
porationen, welche zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen 
Schuldverschreibungen befugt sind, wenn sie mehr solche Geldzeichen ausgeben, 
als die Korporation auszugeben befugt ist. 
Titel V. 
Schlußbestimmungen. 
§. 60. 
Die §§. 6, 42 und 43, sowie die auf die letzteren bezüglichen Strafbestim- 
mungen in den §§. 56 und 58 gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. Januar 
1876 in Kraft. 
§. 61. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt mit der Königlich preußischen Regierung 
wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen 
einen Vertrag abzuschließen: 
1. Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1,906,800 
Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reservefonds die 
Preußische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen mit dem 
1. Januar 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis 6 bezeichneten 
Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird diese Bank an die 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichtende Reichs- 
bank übertragen. 
 Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung von 
fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichsbank zu 
decken ist. 
Den bisherigen Antheilseignern der Prefischen. Bank wird die Be- 
fugniß vorbehalten, gegen Verzicht auf alle ihnen durch ihre Bank- 
antheilsscheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den Um- 
tausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheine der Reichsbank von gleichem 
Nominalbetrage zu verlangen. 
Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Be- 
stimmungen der §§. 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Oktober 
1846 (Preuß. Gesetz-Samml. S. 435) die Herauszahlung des einge- 
schossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reservefonds der 
Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten. 
Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Bank 
durch Vertrag vom 28./31. Januar 1856 hbinsichtlich der Staats- 
anleihe von sechszehn Millionen fünfhundertachtundneunzigtausend Tha- 
lern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre 
1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621,910 Thaler in halbjährlichen 
Raten zahlen. Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, 
so wird das Reich dafür sorgen, daß so lange keine andere Bank in 
2. 
3. 
4. 
5.
	        
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