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Reichsbank.
Reichsbank-Antheils-Schein
No.
Der Reichsbankantheil No. über Dreikausend Mark
ist in Gemäßheit des §. 3 des Statuts der Reichsbank für
in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen.
Berlin, den ten 18..
Reichsbank-Direktorium.
(L. S.)
Archivar: Buchführer:
Bestimmungen
über das Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen.
1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossament — also entweder
mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mit-
telst bloßer Namensunterschrift (Wechselordnung Art. 11 bis 13) — geschehen.
2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies
unter Vorlegung des Antheilsscheines und der zum Nachweise des Uebergangs etwa
erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichs-
bank wird nur der als Antheilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stamm-
büchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Eintragung des Uebergangs in die Stammbücher wird auf dem Antheils-
scheine bemerkt und dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden
bei den Akten der Bank bleiben.
3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines
und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden.
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen,
welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit
und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers keine
neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf
den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze
und dem Statut zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts
erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines und beglaubigter Einwilligung des Pfand-
gläubigers.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziff. 2 zur Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 41