Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II.  Verfügungen  der  Departementé.
Des  Kriegs  .  Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung  der  in  dem  Departement  des  Kriegswesens  eingetretenen  organischen  Veränderungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  einerseits  in  Folge  der  den  Ständen  des
Königreichs  im  Jahr  1827  gemachten  Zusage,  wornach  die  Verminderung  des  Militär-Etats
  zum  Theil  durch  Vereinfachung  in  der  Verwaltung  bewirkt  werden  solle,  andererseits
  um  den  Geschäftsgang  sicher  und  zweckmäßig  zu  ordnen,  und  ein  Verhältniß
mit  den  in  den  übrigen  Departements  bestehenden  Einrichtungen  herzustellen,  nachstehende
  organische  Bestimmungen  für  das  Departement  des  Kriegewesens  zu  ertheilen
geruhr:  K.  u.

Das  bioher  unter  einem  besondern  Präsidenten  für  die  Gegenstände  der  Militär=Oebonomie
  bestandene  Kriegsraths-Collegium  ist  aufgehoben.

Die  Leitung  der  gesamten  Militär-Oekonomie  ressortirt  in  Zukunft  ohne  Zwischen-Behbörde
  unmittelbar  vom  Kriegs-Minister.

.  2.

Zu  Bearbeitung  der  verschiedenen  Geschäftszweige  ist  dem  Kriegs-Minister  die  erforderliche
  Anzahl  von  Ministerial-Räthen  (Ober-Kriegsräthen)  und  Ministerial=Assessoren
  (Kriegoräthen)  beigegeben,  aus  deren  Mitte  er  seinen  Kanzlei-Direktor  nach
eigenem  Ermessen  wählt.

Nächst  denselben  werden  der  Inspekteur  der  Artillerie  oder  ein  anderer  höherer
Ofkizier,  ferner  der  General-Stabsarzt,  der  Ober-Thierarzt  und  der  Baurath  in  Gegenständen
  ihres  Faches  zur  Berathung  gezogen  und  zu  technischen  Referenten  bestellt.

g.  3.
Oie  Geschäfte  selbst  sind  nach  Maasgabe  der  Gegenstände
theils  büreaukratisch  durch  den  Kriegs-Minister  allein,  oder  unter  Zuziehung
des  ordentlichen  Referenten,
theils  collegialisch
zu  behandeln.