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II. Verfügungen der Departementé.
Des Kriegs . Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung der in dem Departement des Kriegswesens eingetretenen organischen Veränderungen.
Seine Königliche Majestät haben einerseits in Folge der den Ständen des
Königreichs im Jahr 1827 gemachten Zusage, wornach die Verminderung des Militär-Etats
zum Theil durch Vereinfachung in der Verwaltung bewirkt werden solle, andererseits
um den Geschäftsgang sicher und zweckmäßig zu ordnen, und ein Verhältniß
mit den in den übrigen Departements bestehenden Einrichtungen herzustellen, nachstehende
organische Bestimmungen für das Departement des Kriegewesens zu ertheilen
geruhr: K. u.
Das bioher unter einem besondern Präsidenten für die Gegenstände der Militär=Oebonomie
bestandene Kriegsraths-Collegium ist aufgehoben.
Die Leitung der gesamten Militär-Oekonomie ressortirt in Zukunft ohne Zwischen-Behbörde
unmittelbar vom Kriegs-Minister.
. 2.
Zu Bearbeitung der verschiedenen Geschäftszweige ist dem Kriegs-Minister die erforderliche
Anzahl von Ministerial-Räthen (Ober-Kriegsräthen) und Ministerial=Assessoren
(Kriegoräthen) beigegeben, aus deren Mitte er seinen Kanzlei-Direktor nach
eigenem Ermessen wählt.
Nächst denselben werden der Inspekteur der Artillerie oder ein anderer höherer
Ofkizier, ferner der General-Stabsarzt, der Ober-Thierarzt und der Baurath in Gegenständen
ihres Faches zur Berathung gezogen und zu technischen Referenten bestellt.
g. 3.
Oie Geschäfte selbst sind nach Maasgabe der Gegenstände
theils büreaukratisch durch den Kriegs-Minister allein, oder unter Zuziehung
des ordentlichen Referenten,
theils collegialisch
zu behandeln.