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§. 32.
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen
Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu.
§. 33.
Die Ehe ist verboten:
1. zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie,
2. zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern,
3. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern
jeden Grades,
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß
auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht
und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung
begründet wird, noch besteht oder nicht,
4. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen
bat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht,
5. zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen.
Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig.
§. 34.
Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst,
für ungültig oder für nichtig erklärt ist.
§. 35.
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der
früheren Ehe eine weitere Ehe schließen.
Dispensation ist zulässig.
§. 36.
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der §§. 28
bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Betrugs auf
die Gültigkeit der Ehe.
§. 37.
Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen
Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig.
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht angefochten
werden. §. 38
Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten
und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt.
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß
ohne Einfluß.