Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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daß  der  Lauf  der  vorgeschriebenen  Anzeigefristen  mit  dem  Tage  beginnt,  an
welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Ein  Gleiches  gilt  für  den  Fall,  daß  auch  nur  die  Vornamen  eines  Kindes
an  diesem  Tage  nicht  eingetragen  sind.

§.  82.

Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  Taufe  und  Trauung  werden
  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§.  83.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden,
soweit  dieselben  nicht  durch  eine  vom  Bundesrathe  erlassene  Ausführungsverordnung
  getroffen  werden,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  erlassen.

§.  84.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde  ,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Gemeindevorstand,
  Gericht  erster  Instanz  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  85.

Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,
betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Reichsangehörigen  im  Auslande,  nicht  berührt.

Der  Reichskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  oder  einem  Konsul
des  Deutschen  Reichs  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zur  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle,
wie  für  Reichsangehörige,  so  auch  für  Schutzgenossen  ertheilen.  Diese  Vorschrift
tritt  mit  dem  1.  März  1875  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1875.  9