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(Nr. 1047.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. Vom
14. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außer den durch Artikel I. des Gesetzes
vom 8. Juli 1872 für den fortifikatorischen Ausbau der Festung Straßburg zur
Verfügung gestellten Summen einen Betrag bis zur Höhe von 17 Millionen
Mark zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg unter der Bedingung
zu verwenden, daß zur Deckung der Baukosten, einschließlich der Kosten des
Grunderwerbs, diejenigen Grundstücke, welche durch Hinausschiebung der Um-
wallung für die Militärverwaltung entbehrlich werden, soweit sie nicht für die
Reichsverwaltung anderweit erforderlich sind, von der Stadt Straßburg für den
Preis von 17 Millionen Mark erworben werden.
§. 2.
Von der im §. 1 auf 17 Millionen Mark festgesetzten Bedarfssumme für
die Erweiterung der Umwallung von Straßburg wird dem Reichskanzler für
das Jahr 1875 der Betrag von 6 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Die später zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats
der betreffenden Jahre aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).