Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr.  1049.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über  die  Personen
des  Beurlaubtenstandes,  die  Uebungen  derselben,  sowie  die  gegen  sie  zulässigen
Disziplinarstrafmittel.  Vom  15.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  können  alljährlich  einmal,  die  übrigen
Personen  des  Beurlaubtenstandes  zweimal  zu  Kontrolversammlungen  zusammenberufen
  werden.  Letztere  sind  mit  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,  daß
die  betheiligten  Mannschaften  nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich  des  Hinweges
  zum  Versammlungsorte  und  des  Rückweges,  ihren  bürgerlichen  Geschäften
entzogen  werden.  §. 2.

Die  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  erforderlichen  Meldungen
sind  von  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  mündlich  oder  schristlich  im
Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie  zu  erstatten.  Bedürfen  schriftliche  Meldungen
  weiterer  Erläuterungen,  so  kann  die  persönliche  Gestellung  im  Stationsorte
  gefordert  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in
militärischen  Dienstangelegenheiten,  sowie  für  Rechtfertigung    wegen  Versäumniß
militärischer  Pflichten.  In  diesen  Fällen  dürfen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  auch  in  das  Stabsquartier  des  Landwehrbezirks-Kommandos  beordert
werden,  wenn  ihre  persönliche  Vernehmung  daselbst  erforderlich  ist.

  §.  3.

Die  Gestellung  zu  den  Kontrolversammlungen  und  im  Stationsorte  der
Landwehr-Kompagnie  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.  Mannschaften,
welche  auf  Grund  des  §.  2  in  das  Stabsquartier  des  Landwehrbezirks-Kommandos
  beordert  werden,  haben  Anspruch  auf  die  reglementarischen  Gebühren,
wenn  das  Stabsquartier  nicht  mit  dem  Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie
zusammenfällt.   §. 4.

Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,
können  zu  den  gesetzlichen  Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer
Kaiserlicher  Verordnung  einberußen  werden.  Diese  Beschränkung  findet  jedoch
keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche

a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  in  den  aktiven  Dienst  getreten

  sind,

b)  wegen  Kontrolentziehung,  oder  in  Folge  einer  erlittenen  Freiheitsstrafe

  von  mehr  als  sechswöchentlicher  Dauer  —  §.  18  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  —  nachdienen  müssen,  oder