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den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung
oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren
bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schrift-
stücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung
oder Erörterung gemacht sind.
§. 131.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis
zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 132.
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark bestraft.
§. 133.
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand,
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden,
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind,
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß bestraft.
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
§. 134.
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 135.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes-
fürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt zerstört
oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 136.
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.