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§. 137.
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten ge-
pfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft,
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 138.
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre Thatsache
als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich
verpflichtet ist.
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor-
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
§. 139.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens,
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver-
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das
Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit
Gefängniß zu bestrafen.
§. 140.
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er-
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubten-
standes, welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr
erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben aus-
wandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Der Versüch ist strafbar.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er-
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag
belegt werden.
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