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§. 141.
Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer ausländischen Macht an-
wirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen
Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion deselben vor-
sätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 142.
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver-
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht.
§. 143.
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil-
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge-
fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung.
§. 144.
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 145.
Wer die vom Kaiser
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See,
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen
auf See, oder
in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf
den Küstengewässern
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark bestraft.
Achter Abschnitt.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 146.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht,
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu