Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 72 — 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
§. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider 
besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Verletzung 
einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat 
bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- 
hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche 
Anschuldigung inne gehalten werden. 
§. 165. 
Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen 
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu 
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
Elfter Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 
ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christichen Kirchen oder eine 
andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Reli- 
gionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen 
wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen be- 
stimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft.  
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottes- 
dienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer 
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten 
Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne 
gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
vorsätzlich verhindert oder stört wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
son wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädigt, oder 
wer an einem Grabe beschimpfenden Unfun verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.