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Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-
gungsanspruches aus. §. 189.
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider
besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den-
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten beseaft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu neun-
hundert Mark erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des
Ehegatten des Verstorbenen ein.
§. 190.
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen
dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§. 191.
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbeiführung eines
Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse,
daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung
der eingelelteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über
die Beleidigung inne zu halten.
§. 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsache
schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185 nicht aus, wenn das Vor-
handensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§. 193.
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung
von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden,
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen,
dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
§. 194.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu-
rücknahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zulässig.