Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— s5 — 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark bestraft. 
Neunzehnter Abschnitt. 
Diebstahl und Unterschlagung. 
§. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht weg- 
nimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängniß 
bestraft. 
 
Der Versuch ist strafbar. 
   §. 243. 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Ein- 
steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes 
oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der 
im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder 
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge an- 
gewendet werden; 
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, 
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude 
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe 
eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung 
gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- 
oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder 
anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge 
gestohlen wird; 
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzen Be- 
gehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder 
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches 
sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er 
sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur 
Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. 
Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude 
gehörige umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Ge- 
äude jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.