Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

28 — 
§. 301. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel, 
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung 
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts- 
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zer- 
stört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
§. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im 
Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste 
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst,
	        
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