Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen auf- 
bewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum 
öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen 
dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, 
einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, 
welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß 
nicht unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
§. 306. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in 
Brand setzt: 
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von 
Menschen dienen, oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, 
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich 
aufzuhalten pflegen. 
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser 
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich 
befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Be- 
günstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr 
zu erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
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