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breitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
§. 329.
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürf-
nisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel
zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes vorsätzlich entweder nicht
zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit
Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist,
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß
bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes
der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ver-
ursachen.
§. 330.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Achtundzwanzigster Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
§. 331.
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht
pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder
sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 332.
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts-
oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder
sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.