Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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desselben  Besitzers  kann,  auf  dessen  Antrag,  ein  gemeinschaftliches  Folium  angelegt
  werden,  wenn  daraus  keine  Verwirrung  zu  besorgen  ist.  Dies  hat  der
Hypothekenamts-Vorsteher,  auch  bei  den  von  der  Generalkommission  gestellten  Anträgen,
  zu  beurtheilen.

S.  5.
Die  Grund=  oder  Gebäudesteuerbücher  bilden  die  Grundlage  des  Hypothekenbuchs.
  Die  Grund-  resp.  Gebäudesteuerbücher,  wovon  dem  Sppot  ekenamte
  eine  Abschrift  mitgetheilt  werden  soll,  dienen  zur  Ausmittelung  der  in  die
Hypothekenbücher  einzutragenden  Grundstücke,  ihrer  Lage  und  Größe.  Ihre  Be-Fichmung
  in  den  Grund=  oder  Gebäudesteuerbüchern  ist  bei  den  Hypothekenbüchern
eizubehalten.
In  diese  ist  jedoch  nur  die  Gesammtfläche  und  der  Gesammtreinertrag  einkuttanhn
  Der  Eintragung  der  besonderen  Theile  des  Grundstückes  bedarf
es  nicht.

S.  6.

Das  Hypothekenfolium  eines  Grundstückes  umfaßt  dessen  Bestandtheile,
Pertinenzien  und  Gerechtigkeiten.  Pertinenzien  erhalten  nur  dann  ein  besonderes
Folium  im  Hypothekenhuce  wenn  das  Hauptgut  außerhalb  des  Geltungsbereiches
dieses  Gesetzes  oder  unter  einem  anderen  Hypothekenamte  liegt.  Ersteren  Falls  sind
sie  als  ein  selbstständiges  Grundstück  zu  behandeln,  letzteren  Falls  ist  auf  dem
Titelblatte  des  Foliums  des  Pertinenzstückes  zu  bemerken,  zu  welchem  Hauptgut
dasselbe  gehört,  und  auf  dem  Titelblatt  des  Hauptgutes  auf  das  Hypothekenfolium
  des  Pertinenzstückes  hinzuweisem.  Das  letztere  Verfahren  findet  auch  statt,
wenn  das  Hauptgut  oder  das  Pertinenzstück  unter  einem  außerhalb  des  Appellationsgerichtsbezirks
  Greifswald  belegenen  Hppothekengerichte  belegen  ist.

"

Sämmtliche  Grund=  und  Hypothekenbücher  werden  nach  einem  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  entsprechenden  Schema  eingerichtet.

KG.  8.

Jedes  Hypothekenfolium  besteht  aus  einem  Titelblatte  und  drei  Rubriken.

Das  Tieelblatt  zerfällt  in  zwei  Hauptkolonnen.  Die  erste  derselben  giebt
den  Nachweis  des  Grundstückes,  dessen  Pertinenzien  und  Gerechtigkeittn,  sowie
des  Reinertrages  nach  dem  Grund=  oder  Gebäudesteuerbuche;  die  zweite  ist  für
Abschreibungen  bestimmt.

Die  erste  Rubrik  enthält  zwei  Kolonnen:
1)  zum  Nachweise  des  Eigenthümers,
2)  der  Erwerbsart  und  des  Erwerbspreises  oder  Werthes.
Die  zweite  Rubrik  ist  zur  Angabe  der  auf  den  Grundstücken  baftenden
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