Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8  16.

In  den  Jagdrevieren  aufsichtslos  umherstreifende  Hunde,  dann  Hauskatzen,  welche  in
der  Zeit  vom  1.  März  bis  31.  August  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  m  von
den  nächsten  bewohnten  Anwesen  oder  in  öffentlichen  Parken  oder  Anlagen  umherstreifend
betroffen  werden,  dürfen  von  dem  Jagdausübungsberechtigten  oder  dem  von  ihm  aufgestellten

Jagdaufseher  getötet  werden.
§  17.

0  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse,  welche  die  Distriktspolizeibehörden
im  Vollzuge  dieser  Verordnung  erlassen,  sind  innerhalb  einer  ausschließenden  Frist  von
14  Tagen  anzubringen.

2  Über  diese  Beschwerden  entscheiden  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  in  zweiter

und  letzter  Instanz.
8  18.

Übertretungen  der  Vorschriften  in  den  88  2—5,  8—15  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  45  M,  Ubertretungen  der  Vorschriften  in  den  §§  6  und  7  nach  §  368  Ziffer  9
und  11  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M  oder
mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

§  19.

Diese  Verordnung,  durch  welche  die  Bestimmungen  der  Verordnungen  vom  5.  Oktober  1863,
polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  betreffend,  vom
4.  Januar  1872,  polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden
im  Regierungsbezirk  der  Pfalz  betreffend,  und  vom  19.  März  1896,  den  Schutz  von
Wachteln  betreffend,  endlich  der  S  4  der  Verordnung  vom  19.  Oktober  1908,  den  Schutz
von  Vögeln  betreffend,  ersetzt  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  für  das  ganze
Königreich  in  Kraft.

München,  den  6.  Juni  1909.

Luitpold,
Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Frettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.