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8 16.
In den Jagdrevieren aufsichtslos umherstreifende Hunde, dann Hauskatzen, welche in
der Zeit vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mindestens 200 m von
den nächsten bewohnten Anwesen oder in öffentlichen Parken oder Anlagen umherstreifend
betroffen werden, dürfen von dem Jagdausübungsberechtigten oder dem von ihm aufgestellten
Jagdaufseher getötet werden.
§ 17.
0 Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse, welche die Distriktspolizeibehörden
im Vollzuge dieser Verordnung erlassen, sind innerhalb einer ausschließenden Frist von
14 Tagen anzubringen.
2 Über diese Beschwerden entscheiden die Regierungen, Kammern des Innern, in zweiter
und letzter Instanz.
8 18.
Übertretungen der Vorschriften in den 88 2—5, 8—15 werden mit Geldstrafe bis
zu 45 M, Ubertretungen der Vorschriften in den §§ 6 und 7 nach § 368 Ziffer 9
und 11 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mit Geldstrafe bis zu 60 M oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 19.
Diese Verordnung, durch welche die Bestimmungen der Verordnungen vom 5. Oktober 1863,
polizeiliche Vorschriften über Ausübung und Behandlung der Jagden betreffend, vom
4. Januar 1872, polizeiliche Vorschriften über Ausübung und Behandlung der Jagden
im Regierungsbezirk der Pfalz betreffend, und vom 19. März 1896, den Schutz von
Wachteln betreffend, endlich der S 4 der Verordnung vom 19. Oktober 1908, den Schutz
von Vögeln betreffend, ersetzt werden, tritt mit dem Tage ihrer Verkündung für das ganze
Königreich in Kraft.
München, den 6. Juni 1909.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Frettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.