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Auf Photographieen von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck
und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine
Anwendung. §. 2.
Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photo-
graphie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes.
§. 3.
Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, welche in
der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten (§§. 1
und 7) hergestellt wird, ist verboten.
§. 4.
Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem
Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, ist
als eine verbotene nicht anzusehen.
§. 5.
Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der
Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton
a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Original-
aufnahme oder des Verlegers, und
b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers,
c) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst er-
schienen ist,
enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet.
§. 6.
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ver-
fertiger des photographischen Werkes fünf Jahre gewährt. Diese Frist wird
vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen
photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme
zuerst erschienen sind.
Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist
von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das Negativ
der photographischen Aufnahme entstanden ist.
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, findet
der §. 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken etc., Anwendung.
§. 7.
Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photographischen
Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Verfertiger
oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von
Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen
(Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.