Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder 
Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck 
der Beleidigung geschehen,   
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte 
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund- 
heit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 
Absatz 2 und des §. 223a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§. 224 und 227 Absatz 2 auf 
Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß 
nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. §. 240.  
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark bestraft.
	        
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