— 31 —
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver-
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen
Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder
Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck
der Beleidigung geschehen,
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des
Urtheils zu ertheilen.
§. 208.
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden.
§. 223.
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund-
heit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen.
§. 228.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223
Absatz 2 und des §. 223a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§. 224 und 227 Absatz 2 auf
Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß
nicht unter drei Monaten zu erkennen.
§. 232.
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver-
ursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs-
pflicht begangen worden ist.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme
des Antrages zulässig.
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch
hier Anwendung. §. 240.
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung
mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter-
lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 241.
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark bestraft.