nern Absas sämtlicher Tabak-Fabrikanten,
Groß= und Klein-Händler gelegt, und
in Quartalraten erhoben.
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Die Tabak-Fabrikanten werden nach
Classen-Ansätzen, welche vom niedrigsten
Betrag bei einem Verschluß ven 20 Ctr.
und weniger von 83o fl. bis zum hochsten
von 1,200 fl. aufsteigen, je nach der Verschiedenheit
ihres innern Absahßes, besteuert.
Das Steuer-Collegium wird für jede
einzelne Tabak-Fabrik diese Elassen-Ansähe
bestimmen.
F. 3.
Die Groß= und Klein-Händler mit Tabak
werden abgetheilt
a) in Kaufleute
b) in eingekaufte Krämer.
Den Kaufleuten werden nach der Verschiedenheit
ihres Perschlusses Elassen-Ansätee
gemacht, welche vom niedrigsten Betrag
bei einem Verschluß von : Ctr. und
weniger von u100 fl. bis zum höchsten von
Zoo fl. aufsteigen.
Eben so bewegen sich die Classen-Ansaͤtze
der Kraͤmer zwischen dem geringsten,
bei einem Verschluß von 25 Pfund end weniger,
von # fl. und dem höchsten von 35 fl.
Für die Einschátung in die verschiedeuen
Elassen wird in jebem Oberamte eine
Commission niedergeseht, welche besteht
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a) aus dem Oberamtmann,
5) aus dem Cameral-Verwalter,
rc) — — Stadt-Accifer und
d) aus zwei von der Commission za
wählenden Mitgliedern des Handelsstandes.
Diese Commission hat ihr Geschäf jährlich
im Monat Juli zu besorgen.
Von den Entscheidungen derselben steht
den Betheiligten der Rekurs an das Steuer-Collegium
offen.
S. 4.
Sämtliche Tabak= Fabrikanten und
Händler werden für dieses Gewerb mit besonderen
Patenten versehen.
Wer ohne ein solches Patent mit Tabak
handelt, unterliegt neben der Nachholung
der Abgabe einer Strafe von zehn Reichsthalern,
welche im Wiederholungsfall gegeschärft
und bis zur lebenslänglichen Entziehung
des Rechts mit Tabak zu handeln,
gesteigert werden kann.
C. 5.
Wenn im Laufe des Jahrs neue Tabak,
Handlungen entstehen, so werden denselben
von dem Cameral-Amt vorläufige
Ansühe gemacht, welche bis zur nächsten
Jahres-Elassisikation in Wirkung bleiben.
Tabak-Handlungen, welche im Lauf eines
Jahrs aufhören, entrichten die Abgabe
je für das insteheinde Quartal.
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