Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

nern  Absas  sämtlicher  Tabak-Fabrikanten,
Groß=  und  Klein-Händler  gelegt,  und
in  Quartalraten  erhoben.

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Die  Tabak-Fabrikanten  werden  nach
Classen-Ansätzen,  welche  vom  niedrigsten
Betrag  bei  einem  Verschluß  ven  20  Ctr.
und  weniger  von  83o  fl.  bis  zum  hochsten
von  1,200  fl.  aufsteigen,  je  nach  der  Verschiedenheit
  ihres  innern  Absahßes,  besteuert.

Das  Steuer-Collegium  wird  für  jede
einzelne  Tabak-Fabrik  diese  Elassen-Ansähe
  bestimmen.

F.  3.

Die  Groß=  und  Klein-Händler  mit  Tabak
  werden  abgetheilt

a)  in  Kaufleute

b)  in  eingekaufte  Krämer.

Den  Kaufleuten  werden  nach  der  Verschiedenheit
  ihres  Perschlusses  Elassen-Ansätee
  gemacht,  welche  vom  niedrigsten  Betrag
  bei  einem  Verschluß  von  :  Ctr.  und
weniger  von  u100  fl.  bis  zum  höchsten  von
Zoo  fl.  aufsteigen.

Eben  so  bewegen  sich  die  Classen-Ansaͤtze
  der  Kraͤmer  zwischen  dem  geringsten,
bei  einem  Verschluß  von  25  Pfund  end  weniger,
  von  #  fl.  und  dem  höchsten  von  35  fl.

Für  die  Einschátung  in  die  verschiedeuen
  Elassen  wird  in  jebem  Oberamte  eine
Commission  niedergeseht,  welche  besteht

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a)  aus  dem  Oberamtmann,
5)  aus  dem  Cameral-Verwalter,
rc)  —  —  Stadt-Accifer  und
d)  aus  zwei  von  der  Commission  za
wählenden  Mitgliedern  des  Handelsstandes.

Diese  Commission  hat  ihr  Geschäf  jährlich
  im  Monat  Juli  zu  besorgen.
Von  den  Entscheidungen  derselben  steht
den  Betheiligten  der  Rekurs  an  das  Steuer-Collegium
  offen.

S.  4.

Sämtliche  Tabak=  Fabrikanten  und
Händler  werden  für  dieses  Gewerb  mit  besonderen
  Patenten  versehen.

Wer  ohne  ein  solches  Patent  mit  Tabak
handelt,  unterliegt  neben  der  Nachholung
der  Abgabe  einer  Strafe  von  zehn  Reichsthalern,
  welche  im  Wiederholungsfall  gegeschärft
  und  bis  zur  lebenslänglichen  Entziehung
  des  Rechts  mit  Tabak  zu  handeln,
gesteigert  werden  kann.

C.  5.

Wenn  im  Laufe  des  Jahrs  neue  Tabak,
  Handlungen  entstehen,  so  werden  denselben
  von  dem  Cameral-Amt  vorläufige
Ansühe  gemacht,  welche  bis  zur  nächsten
Jahres-Elassisikation  in  Wirkung  bleiben.

Tabak-Handlungen,  welche  im  Lauf  eines
  Jahrs  aufhören,  entrichten  die  Abgabe
  je  für  das  insteheinde  Quartal.

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