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Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund
der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
§. 66.
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung
ausgeschlossen. §. 67
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht
sind, in zwanzig Jahren;
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren;
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn
Jahren.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer län-
geren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren,
von anderen Vergehen in drei Jahren.
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung be-
gangen ist, ohne Rüchscht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
§. 68.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen
die Handlung sich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
§. 69.
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor-
frage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß,
so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.
§. 70.
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche
Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt
ist, in zwanzig Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf
bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt
ist, in fünfzehn Jahren;
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf
Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;