Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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5)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  auf  Geldstrafe
  von  mehr  als  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt
ist,  in  fünf  Jahren;

6)  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  erkannt
ist,  in  zwei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Urtheil  rechtskräftig

  geworden  ist.  
§.    71.

Die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben  einer  Freiheitsstrafe

erkannten  Geldstrafe  verjährt  nicht  früher,  als  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe.

§.  72.

Jede  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete  Handlung  derjenigen  Behörde,
welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  sowie  die  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  erfolgende
  Festnahme  des  Verurtheilten  unterbricht  die  Verjährung.

Nach  der  Unterbrechung  der  Vollstreckung  der  Strafe  beginnt  eine  neue
Verjährung.

Fünfter  Abschnitt.
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  73.
Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafgesetze  verletzt,  so  kommt
nur  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafe,  und  bei  ungleichen  Strafarten
dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafart  androht,  zur  Anwendung.

§.  74.

Gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  selbständige  Handlungen  mehrere
Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals
begangen  und  dadurch  mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat,  ist  auf  eine
Gesammtstrafe  zu  erkennen,  welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten

Strafe  besteht.

Bei  dem  Zusammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen  tritt  diese  Erhöhung
  bei  der  ihrer  Art  nach  schwersten  Strafe  ein.

Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen
  nicht  erreichen  und  fünfzehnjähriges  Zuchthaus,  zehnjähriges  Gefängniß
oder  fünfzehnjährige  Festungshaft  nicht  übersteigen.

§.  75.

Trifft  Festungshaft  nur  mit  Gefängniß  zusammen,  so  ist  auf  jede  dieser
Strafarten  gesondert  zu  erkennen.

Ist  Festungshaft  oder  Gefängniß  mehrfach  verwirkt,  so  ist  hinsichtlich  der
mehreren  Strafen  gleicher  Art  so  zu  verfahren,  als  wenn  dieselben  allein  verwirkt
  wären.

Die  Gesammtdauer  der  Strafen  darf  in  diesen  Fällen  fünfzehn  Jahre  nicht
übersteigen.