Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

—  85  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 9.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen  gezahlten
Verpflegungsgeldern.  S.  85.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  der  Post  und  Telegraphen  u.  s.  w.  S.  87.

 

(Nr.  1233.)  Gesetz,  betreffend  die  Ersparnisse  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen
Okkupationstruppen  gezahlten  Verpflegungsgeldern.  Vom  29.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Aus  den  Ersparnissen  an  den  von  Frankreich  für  die  deutschen  Okkupationstruppen
  gezahlten  Verpflegungsgeldern  wird  die  Summe  von  3.000  000  Mark
zur  Bildung  eines  Garantiefonds  der  mittelst  Königlicher  Order  vom  26.  Dezember
  1871  zu  Berlin  begründeten  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee
und  Marine,  und  an  Württemberg  zur  Bildung  eines  Kapitalfonds  zum  Zwecke
der  Unterstützung  bedürftiger  Hinterbliebener  von  Offizieren,  Militärärzten,
Beamten  der  Militärverwal  tung  und  Unteroffizieren,  eventuell  auch  zur  Ermöglichung
  des  Anschlusses  an  die  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Armee  und
Marine  die  Summe  von  165  900  Mark  überwiesen.

Die  Zinsen  der  Garantiefonds  sind  zur  Erweiterung  der  Zwecke  der  Lebensversicherungsanstalt
  und  zur  Erleichterung  der  Eintrittsbedingungen  bestimmt.

Artikel  II.
Die  Aufwendung  eines  Betrages  bis  zu  4  500  000  Mark  zur  Erbauung  einer
Konservenfabrik  für  das  deutsche  Heer  in  Mainz;
die  Verausgabung  eines  Betrages  von  1  090  467  Mark  zum  Ankauf  eines
Dienstgebäudes  für  das  Generalkommando  des  preußischen  3.  Armeekorps,

Reichs-  Gesetzbl.  1878.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1878.