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Reichs- Gesetzblatt.
No. 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. S. 89. — Verordnung, betreffend
das Berufungsverfahren beim Reichs- Oberhandelsgericht in Patentsachen. S. 90.
(Nr. 1235.) Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 1. Mai 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und Reichstags, was folgt: §. 1.
Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer
mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen oder
ausgestellt sind, bedürfen zum Gebrauch im Inlande einer Beglaubigung (Le-
galisation) nicht. §. 2.
Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer auslän-
dischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die
Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs Gesetzbl. 1878. 18
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1878.