Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 89 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
No. 10. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. S. 89. — Verordnung, betreffend 
das Berufungsverfahren beim Reichs- Oberhandelsgericht in Patentsachen. S. 90. 
  
(Nr. 1235.) Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 1. Mai 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und Reichstags, was folgt: §. 1. 
 
Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer 
mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen oder 
ausgestellt sind, bedürfen zum Gebrauch im Inlande einer Beglaubigung (Le- 
galisation) nicht. §. 2. 
Zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer auslän- 
dischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen 
Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die 
Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs Gesetzbl. 1878. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.