Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt. 
No.18. 
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe. S. 178. 
  
(Nr. 1249.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Be- 
trage von 97 484 865 Mark. Vom 14. Juni 1878. 
Auf Ihren Bericht vom 11. Juni d. J. genehmige Ich, daß nach Maßgabe 
der nachgenannten Gesetze: 
a) vom 29. April 1878, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichs- 
heeres und zur Durchführung der Münzreform (Reichs-Gesetzbl. S. 87), 
b) vom 8. Mai 1878, betreffend den Bau von Eisenbahnen in Lothringen 
(Reichs- Gesetzbl. S. 93), 
c) vom 12. Juni 1878, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs- Gesetzbl. S. 105), 
ein Betrag von 97 484 865 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe 
beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen 
und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, 
zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts- Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündi- 
gungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Reichs. Gesetzbl. 1878. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1878.
	        
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