Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Gerichisvoll- 
zieher zur Last fallen. 
 Ist in den Fällen der Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 10 das Verfahren nach freier 
richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amts- 
wegen die besondere Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr (§. 8) zu be- 
schließen. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 
bis 538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes 
keine Anwendung, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurück- 
gewiesen wird. 
§. 48. 
Ist außer dem Falle des §. 300 der Civilprozeßordnung durch Verschulden 
einer Partei oder eines Vertreters derselben die Vertagung einer mündlichen 
Verhandlung oder die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der münd- 
lichen Verhandlung veranlaßt, oder ist durch nachträgliches Vorbringen von 
Angriffs- oder Vertheidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, welches 
zeitiger erfolgen konnte, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, so 
kann das Gericht von Amtswegen die besondere Erhebung einer Gebühr für die 
verursachte weitere Verhandlung, sowie einer Gebühr für die durch das neue 
Vorbringen veranlaßte nochmalige Beweisanordnung beschließen. Die Gebühr 
besteht in der vollen Gebühr (§. 8); sie kann jedoch bis zu zwei Zehntheilen 
herabgesetzt werden. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 
538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
§. 49. 
 In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um ein Viertheil, 
in der Revisionsinstanz um die Hälfte. 
 Für eine Beweisanordnung sowie Beweisaufnahme in der Berufungs- 
instanz, welche nur auf Grund der in der ersten Instanz vorgebrachten That- 
sachen und Beweismittel erfolgt, kommt eine Beweisgebühr nicht zur Erhebung, 
soweit eine solche rücksichtlich desselben Streitgegenstandes schon in der ersten 
Instanz zu erheben war. 
Dritter Abschnitt. 
Gebühren im Konkursverfahren. 
§. 50. 
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften des §. 8 
über die Werthsklassen und den Gebührensatz, sowie der §§.14, 16, 17 dieses 
Gesetzes und des §. 3 der Ciwvilprozeßordnung über die Werthsfestsetzung ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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