Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Ist der Rechtsanwalt bei mehreren Gerichten zugelassen, so muß er im 
Falle des §. 9 am Orte des Amtsgerichts, im Falle des §. 11 am Orte des 
Landgerichts seinen Wohnsitz nehmen. 
Die Mehrkosten, welche bei der Vertretung einer Partei vor einem Kollegial- 
gerichte durch einen bei demselben zugelassenen Rechtsanwalt dadurch entstehen, 
daß der letztere seinen Wohnsitz nicht am Orte des Gerichts hat, ist die Gegen- 
partei zu erstatten nicht verpflichtet. 
§. 19. 
Ist der Rechtsanwalt an dem Ort eines Gerichts, bei welchem er zugelassen 
ist, nicht wohnhaft, so muß er bei diesem Gericht einen an dem Orte desselben 
wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. 
An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch die Zustellung von Anwalt 
zu Anwalt wie an den Rechtsanwalt selbst erfolgen. 
Ist eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Orte des 
Gerichts nicht ausführbar, so kann sie an den Rechtsanwalt durch Aufgabe zur 
Post erfolgen. 
§. 20. 
Bei jedem Gericht ist eine Liste der bei demselben zugelassenen Rechts- 
anwälte zu führen. In der Liste ist der Wohnsitz der Rechtsanwälte anzugeben. 
Hat der Rechtsanwalt den Eid geleistet und seinen Wohnsitz in Gemäßheit 
des §. 18 genommen, so ist er in die Liste einzutragen. Veränderungen des 
Wohnsitzes hat derselbe unverzüglich anzuzeigen. 
Mit der Eintragung beginnt die Befugniß zur Ausübung der Rechts- 
anwaltschaft. 
Die Eintragungen sind von dem Gericht auf Kosten des Rechtsanwalts 
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
§. 21. 
Die Zulassung muß zurückgenommen werden: 
1. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz (§. 18) binnen drei Monaten 
seit Mittheilung des die Zulassung aussprechenden Bescheides nicht ge- 
nommen hat; 
2. wenn der Rechtsanwalt den Wohnsitz (§. 18) aufgiebt; 
3. wenn nach der Zulassung sich ergiebt, daß sie in Gemäßheit des §. 5 
Nr. 1, 2 hätte versagt werden müssen. 
Die Zurücknahme kann im Falle des §. 5 Nr. 1 unterbleiben, wenn der 
daselbst bezeichnete Versagungsgrund nicht mehr vorliegt. 
Die Zulassung bei einem Gericht, an dessen Orte der Rechtsanwalt nicht 
wohnhaft ist, muß zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt einen Monat 
lang versäumt hat, einen dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu 
bestellen. 
 
 
   
	        
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