Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Vertheidigungen zu führen, als Beistand aufzutreten und, insoweit eine Ver— 
tretung durch Anwälte nicht geboten ist, die Vertretung zu übernehmen. 
§. 27. 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann nur ein bei 
dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung als Prozeßbevoll- 
mächtigter übernehmen. 
In der mündlichen Verhandlung, einschließlich der vor dem Prozeßgericht 
erfolgenden Beweisaufnahme, kann jedoch jeder Rechtsanwalt die Ausführung 
der Parteirechte und für den Fall, daß der bei dem Prozeßgerichte zum Prozeß- 
bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ihm die Vertretung überträgt, auch diese 
übernehmen. 
§. 28. 
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus- 
zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb 
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert. 
§. 29. 
Der Rechtsanwalt muß, wenn er sich über eine Woche hinaus von seinem 
Wohnsitze entfernen will, für seine Stellvertretung sorgen, auch dem Vorsitzenden 
des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht, in dessen 
Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen. 
§. 30. 
Der Rechtsanwalt, dessen Berufsthätigkeit in Anspruch genommen wird, 
ist verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Verzug 
zu erklären, widrigenfalls er den durch die Verzögerung erwachsenen Schaden 
zu ersetzen hat. 
§. 31. 
Der Rechtsanwalt hat seine Berufsthätigkeit zu versagen: 
1. wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen 
wird; 
2. wenn sie von ihm in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei 
im entgegengesetzten Interesse gewährt ist; 
3. wenn er sie in einer streitigen Angelegenheit gewähren soll, an deren 
Entscheidung er als Richter theilgenommen hat. 
 
§. 32. 
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Empfang seiner Auslagen und 
Gebühren die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.
	        
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