Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 203 — 
Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichtet, alle diejenigen Einrich- 
tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere 
Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicher- 
heit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig . Darüber, welche 
Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können 
durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften erlassen werden. Soweit solche 
nicht erlassen sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden 
überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
§. 120 a. 
Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, 
die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, 
auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den 
Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese 
Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu 
ringen. 
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung 
durch die Gemeindebehörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung au 
den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch 
die Berufung nicht aufgehalten. 
Durch Ortsstatut (§. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür be- 
stimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Die- 
selben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit- 
gebern und Arbeitern zu bilden. 
2. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
§. 121. 
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit- 
geber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen 
Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
§. 122. 
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren 
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile 
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. 
§. 123. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch 
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
bintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig 
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.