— 203 —
Die Gewerbeunternehmer sind endlich verpflichtet, alle diejenigen Einrich-
tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere
Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicher-
heit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig . Darüber, welche
Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können
durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften erlassen werden. Soweit solche
nicht erlassen sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden
überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§. 120 a.
Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern,
die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses,
auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den
Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese
Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu
ringen.
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung
durch die Gemeindebehörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung au
den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch
die Berufung nicht aufgehalten.
Durch Ortsstatut (§. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür be-
stimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Die-
selben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit-
gebern und Arbeitern zu bilden.
2. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.
§. 121.
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit-
geber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen
Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
§. 122.
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
§. 123.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehülfen entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
bintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;