Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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übung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbeson- 
dere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich 
der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision 
unterliegenden Fabriken zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstag vorzulegen. 
Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen 
Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch 
Beschluß des Bundesraths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen 
werden. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 135 bis 139a sowie des 
§. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen 
Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, 
während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten. 
Artikel 2. 
An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbeordnung 
treten die folgenden Bestimmungen: 
1. an Stelle des §. 146: 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem 
Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem §. 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136 oder den auf Grund der 
§§. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. 
Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
2. an Stelle des ersten Absatzes des §. 147: 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen 
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Appro- 
bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmi- 
gung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung 
festgesetzten Bedingungen abweicht;
	        
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