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deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der
Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beauf-
sichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit diesem
Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. Des-
gleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch-
beziehungsweise Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden
müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig
erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen
zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der
Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausgeschlossen), und wenn
der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung
eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch
genommen werden. Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem
Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser
letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt
sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu
beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 km hinaus-
geht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier-
Offizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während
der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementsbezirks
versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege
von einem Kantonnementsort in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen,
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Ent-
fernung von mehr als 2 km und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen
Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein einspän-
niges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines
anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum
Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requi-
rirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Zum Transport von Offizieren, in Offiziersrang stehenden Aerzten
und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der
Uebungen etc. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Post-
beförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn
es sich um den Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei
ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten
Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspann-
fuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fort-
schaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten
überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Scho-
nung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne
Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken
nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen.