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weiteren 15 kim — die angefangene Zahl für voll gerechnet — der gleiche Be-
trag als Vergütung zu gewähren.
5. Zusatz zu I Ziffer 6 Absatz 5:
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen betreffenden
Lieferungsmonat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen
unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine
Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durch-
schnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht statt-
gefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte)
für den fraglichen Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung
gebracht.
6. An die Stelle von III Ziffer 8 ist zu setzen:
8. Zu §. 14.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand
die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt
letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (An-
lage E).
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die
Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Ab-
erntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Ab-
erntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein
höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, nament-
lich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Ab-
schätzungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei un-
parteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden
Felder, das Quantum (Fuder etc.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte
und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich
hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund
der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit
der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission, sowie den Um-
fang des Schadens durch zwei unparteische Zeugen konstatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern
auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten
das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf
Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben,
daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten,
begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.