Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 236 — 
weiteren 15 kim — die angefangene Zahl für voll gerechnet — der gleiche Be- 
trag als Vergütung zu gewähren. 
5. Zusatz zu I Ziffer 6 Absatz 5: 
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen betreffenden 
Lieferungsmonat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen 
unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine 
Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durch- 
schnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht statt- 
gefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) 
für den fraglichen Zeitraum sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung 
gebracht. 
6. An die Stelle von III Ziffer 8 ist zu setzen: 
8. Zu §. 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand 
die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt 
letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (An- 
lage E). 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die 
Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Ab- 
erntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Ab- 
erntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein 
höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, nament- 
lich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Ab- 
schätzungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei un- 
parteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden 
Felder, das Quantum (Fuder etc.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte 
und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich 
hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund 
der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen. 
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit 
der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission, sowie den Um- 
fang des Schadens durch zwei unparteische Zeugen konstatiren lassen. 
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern 
auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten 
das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf 
Vergütung. 
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, 
daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, 
begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.