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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I 70.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. S. 29°5. —
Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. S. 2958. —
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. S. 39e.
(Nr. 4484.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke.
Vom 3. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß bis auf weiteres Jutesäcke der Nummern
496 und 497 des Zolltarifs zollfrei bleiben. Soweit solche Säcke auf Grund
des § 6 Ziffer 9 des Zolltarifgesetzes als Verpackungsmittel zur Ausfuhr von
men zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr
zu fordern.
Berlin, den 3. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4485.) Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 4. September 1914.
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Wahlen nach der Reichs-
versicherungsordnung, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 348) hat der
Bundesrat folgendes bestimmt:
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Ver-
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Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1914.