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Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände
in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung
mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt
ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige
Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach
dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge
weiter befördert zu werden.
Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulatives werden nur diejenigen
Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen
Wagenzuge befinden. Reise-Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung
ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu
dem Frachtgute.
bb) Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen.
§. 17. Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung
bei den verschiedenen Abfertigungsstellen im Innern (C. 5) bestimmten
Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift im §. 7 unter amtlichen Verschluß
gesetzt.
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte
weiter geht, oder der den letztern begleitende Packmeister unterzeichnet die, nach
Vorschrift des S. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungsverzeichnisse
und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen zur planmäßigen
Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den betreffenden
Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung
des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von dem Gewichte der in dem
Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen
Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu dem zum Wagenverschlusse verwendeten
Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen
oadressirt und nebst den vom Grenz-Zollamte nach dem anliegenden Formular
ausgefertigten Ansagezetteln dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, zur
Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von
dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung
übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüssel
mit unverletztem Verschlusse dergestalt ausdrücklich mit bezieben, daß die
unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die
Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Fol-