Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Finden  sich  bei  einzelnen  weiter  gehenden  Reisenden  zollpflichtige  Gegenstände
  in  solcher  Mannigfaltigkeit  oder  Menge  vor,  daß  deren  sofortige  Abfertigung
  mehr  Zeit  erfordern  würde,  als  zum  Verweilen  des  Wagenzuges  bestimmt
ist,  so  müssen  dergleichen  Gegenstände  einstweilen  zurückbleiben,  um  —  auf  vorgängige
  Deklaration  des  Reisenden  oder  eines  Beauftragten  desselben  —  nach
dem  Abgange  des  Zuges  abgefertigt  und  mit  dem  nächstfolgenden  Wagenzuge
weiter  befördert  zu  werden.

Als  Passagier-Effekten  im  Sinne  dieses  Regulatives  werden  nur  diejenigen
  Effekten  angesehen,  deren  Eigenthümer  sich  als  Reisende  in  dem  nämlichen
  Wagenzuge  befinden.  Reise-Effekten,  welche  ohne  gleichzeitige  Beförderung
  ihres  Eigenthümers  auf  der  Eisenbahn  transportirt  werden,  gehören  zu
dem  Frachtgute.

bb)  Der  auf  der  Eisenbahn  weiter  gehenden  Güterwagen.

§.  17.  Demnächst  werden  die  Wagen,  in  welchen  sich  die  zur  Abfertigung
  bei  den  verschiedenen  Abfertigungsstellen  im  Innern  (C.  5)  bestimmten
Frachtgüter  befinden,  nach  der  Vorschrift  im  §.  7  unter  amtlichen  Verschluß
gesetzt.

Der  Zugführer,  unter  dessen  Leitung  der  Zug  vom  Grenz-Eingangsamte
weiter  geht,  oder  der  den  letztern  begleitende  Packmeister  unterzeichnet  die,  nach
Vorschrift  des  S.  14  über  die  Ladung  dieser  Wagen  übergebenen  Ladungsverzeichnisse
  und  übernimmt  dadurch  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Verpflichtung,  die  in  diesen  Verzeichnissen  genannten  Wagen  zur  planmäßigen
Zeit,  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  den  betreffenden
  Abfertigungsämtern  zu  gestellen,  widrigenfalls  aber  für  die  Entrichtung
  des  höchsten  tarismäßigen  Eingangszolles  von  dem  Gewichte  der  in  dem
Verzeichnisse  nachgewiesenen  Waaren  zu  haften.

Es  werden  sodann  sowohl  die  Ladungsverzeichnisse  mit  den  dazu  gehörigen
  Frachtbriefen,  als  auch  die  Schlüssel  zu  dem  zum  Wagenverschlusse  verwendeten
  Schlössern,  amtlich  verschlossen,  an  die  betreffenden  Abfertigungsstellen

oadressirt  und  nebst  den  vom  Grenz-Zollamte  nach  dem  anliegenden  Formular
ausgefertigten  Ansagezetteln  dem  Zugführer,  beziehungsweise  Packmeister,  zur
Abgabe  an  die  Abfertigungsstellen,  gegen  Bescheinigung  übergeben.  Die  von
dem  Zugführer,  beziehungsweise  Packmeister  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung
  übernommene  Verpflichtung  soll  sich  auf  die  richtige  Ablieferung  der  Schlüssel
  mit  unverletztem  Verschlusse  dergestalt  ausdrücklich  mit  bezieben,  daß  die
unterbliebene  Ablieferung  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses  derselben  für  die
Eisenbahnverwaltung  und  ihren  Bevollmächtigten  die  nämlichen  rechtlichen  Fol-