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§. 11.
Bis zum Eintritt der im §. 7 bezeichneten Einbehaltung des halben oder
gesammten Diensteinkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jetzt
bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von
ihnen bekleideten Stelle zu tragen.
§. 12.
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das
dienstliche Interesse es erheischt.
§. 13.
Für den Urlaub der Wahlkonsuln bleiben an Stelle der vorstehenden
Anordnungen die hierfür im §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Kon-
suln vom 6. Juni 1871 gegebenen Bestimmungen in Kraft.
§. 14.
Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der
Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).