Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 11. 
Bis zum Eintritt der im §.  7 bezeichneten Einbehaltung des halben oder 
gesammten Diensteinkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jetzt 
bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von 
ihnen bekleideten Stelle zu tragen. 
§. 12. 
Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das 
dienstliche Interesse es erheischt. 
§. 13. 
Für den Urlaub der Wahlkonsuln bleiben an Stelle der vorstehenden 
Anordnungen die hierfür im §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Kon- 
suln vom 6. Juni 1871 gegebenen Bestimmungen in Kraft. 
§. 14. 
Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der 
Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel 
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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