Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und 
die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 13. Juni 1879. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 1303.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter 
Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 13. Juni 1879. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetzes vom 
4. d. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 151), durch dessen Artikel I §. 2 der Tarif für 
die Erhebung der Wechselstempelsteuer anderweitig festgesetzt worden ist, sind neue 
Wechselstempelmarken und mit dem Reichsstempel versehene Wechselblankets an- 
gefertigt worden, welche vom Ende des laufenden Monats ab bei den mit dem 
Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten zu dem Preise des 
Stempelbetrages, auf welchen sie lauten, zum Verkauf gestellt werden. 
Die neuen Stempelmarken enthalten in der Mitte die Aufschrift „Deutscher 
Wechsel Stempel“, unter derselben die Angabe des Steuerbetrages, für welchen sie 
gelten, über derselben den Reichsadler und zu dessen beiden Seiten die Angabe 
der dem Steuerbetrage entsprechenden Wechselsummen. 
Die neuen gestempelten Wechselblankets enthalten in ihrem Stempel die 
Umschrift „Deutscher Wechsel Stempel“, in der Mitte desselben die Angabe des 
Steuerbetrages und zu beiden Seiten die Angabe der für diesen maßgebenden 
Wechselsummen. 
Die Grundfarbe der Stempelmarken und der Stempel auf den gestempelten 
Blankets ist eine hell-violette; der Aufdruck des Steuerbetrages und der ent- 
sprechenden Wechselsummen ist auf den Stempelmarken in ziegelrother, auf den 
Stempeln der gestempelten Blankets in schwarzer Farbe bewirkt. 
Die neuen Stempelmarken lauten über Steuerbeträge von 
0,10; 0/20; 0/30; 0/40; 0/50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50; 3,00; 3,50; 4,00; 
4,50; 5,00; 10,00; 15,00; und 30,00 Mark,  
die neuen gestempelten Blankets über Steuerbeträge von 
O,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50; und 3,00 Mark. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 695) über den Debit der Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets, 
sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets
	        
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