Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Reichs-Gesetzblatt.

No I7.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.  S.  165.

 

 

 

(Nr.  1304.)  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.
Vom  14.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes  über  das

Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33)  unter  Aufhebung  der

Verordnung  vom  2.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland
kommenden  Reisenden,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  was  folgt:

§.  1.

Bis  auf  Weiteres  ist  jeder  Reisende,  welcher  aus  Rußland  kommt,  verpflichtet,
  sich  durch  einen  Paß  auszuweisen,  welcher  von  der  deutschen  Botschaft
in  St.  Petersburg  oder  einer  deutschen  Konsularbehörde  in  Rußland  visirt
worden  ist.

§. 2.

Der  Paß  ist  beim  Eintritt  über  die  Reichsgrenze  behufs  Gestattung  der

Weiterreise  der  diesseitigen  Grenzbehörde  zur  Visirung  vorzulegen.
§.  3.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs=  Gesetzbl.  1879.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1879.