340 Nr. 182. Gesetz v. 8. März 1904. Nr. 183. Gesetz v. 14. Mai 1904.
Nr. 182. Gesetz, betreffend die Aufhebung des § 2 des Gesetzes
über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872.
Vom 8. März 1004.
(RBl. Nr. 12, S. 139; ausgeg. am 10. März 1904.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs-
ags, was folgt:
8. 1. Der § 2 des Gesetzes, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872
(Reichs-Gesetzbl. 9 258)7) * auehen. sellschaft Jes Juli
8 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
ç Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Nr. 185. Sesetz, betreffend Anderungen im Finanzwesen des neichs
(sog. Lex Stengel). vom 13. Mai 1007.
(Rl. Nr. 22, S. 169; ausgeg. am 19. Mai 1904.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
8 1. Die Vorschrift über die Überweisung eines Teiles des Ertrags der
Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§& 8 des durch die Bekannt-
machung vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 111, veröffentlichten Zolltarif=
gesetzes)“) wird aufgehoben.
Der Reinertrag der Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer ) ist den
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung,
mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu
überweisen.
8 2. Artikel 70 der Verfassung') erhält folgende Fassung:
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst
die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen
1) Oben S. 124. *) Oben S. 223.
) Also wie der Reinertrag der Branntweinverbrauchsabgabe und des Zuschlags zu ihr
(88 39; 42, IV des RG. v. 24. Juni 1887/16. Juni 1895, oben S. 244). — Die Bestimmung
in §8 42, IV ist auf S. 244 versehentlich weggelassen worden. Sie lautet: „Die in den 88. 1
bis 39 des gegenwärtigen t hinsichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen
finden auf den Buschlag zu derselben entsprechende Anwendung.“
en S. 18.