Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den 
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird 
die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions- 
gesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. Ueber die Beeidigung wird ein 
Protok oll aufgenommen. 
§. 9. 
Ist die Zuziehung von vier Beisitzern in den Fällen, in welchen sie durch 
dieses Gesetz vorgeschrieben ist, nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von 
zwei Beisitzern. 
Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern 
nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul. 
Die Gründe, aus welchen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar 
war, müssen in dem Sitzungsprotokoll bemerkt werden. 
§. 10. 
Der Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche die Verrichtungen der 
Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher (Zustellungs= und Vollstreckungs- 
beamten) auszuüben haben. Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid 
als Konsulatsbeamte abgelegt haben, sind sie vor ihrem Amtsantritte auf die 
Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekannt- 
machungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel 
bekannt zu machen. 
§. 11. 
Der Konsul hat die Personen, welche zur Ausübung der Rechtsanwalt- 
schaft zuzulassen sind, zu bestimmen. Die Zulassung ist widerruflich. 
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche der Antrag einer Person 
auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung 
zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. 
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen 
Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jeden- 
falls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. 
§. 12. 
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, ist für die durch 
das Gerichtsverfassungsgesetz und die Konkursordnung den Antsgerichten zugewie- 
senen Sachen der Konsul, für die den Schöffengerichten, sowie für die den Land- 
gerichten in erster Instanz zugewiesenen Sachen das Konsulargericht zuständig. 
In den zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten, 
welche in den im §. 3 Absatz 1 bezeichneten preußischen Landestheilen in erster 
Instanz zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der Landgerichte gehören, ist der 
Konsul zuständig. 
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