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Zolltarif.
Numnmer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
—
1 Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammer-
schlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech,
verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von
Glashütten, auch Scherben von Glas= und
Thonwaaren; von der Wachsbereitung von
Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbe-
reien das Leimleder, auch abgenutzte alte
Lederstücke und sonstige zur Verwendung als
Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle.
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und
eingetrocknetes, Thierflechsen; Treber; Brannt-
weinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Stein-
kohlenasche; Dünger, thierischer, und andere
Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde
und Thierknochen jeder Art ...............
Anmerkung zu b:
An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und
Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres
nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zu-
gelassen.
c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur,
beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze,
altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte
Charpie . . . . . ..
Anmerkung:
Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden
wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.
frei
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