Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 212 — 
Zolltarif. 
  
Numnmer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
— 
  
1 Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammer- 
schlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, 
verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von 
Glashütten, auch Scherben von Glas= und 
Thonwaaren; von der Wachsbereitung von 
Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbe- 
reien das Leimleder, auch abgenutzte alte 
Lederstücke und sonstige zur Verwendung als 
Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle. 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und 
eingetrocknetes, Thierflechsen; Treber; Brannt- 
weinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Stein- 
kohlenasche; Dünger, thierischer, und andere 
Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde 
und Thierknochen jeder Art ............... 
Anmerkung zu b: 
An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und 
Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres 
nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zu- 
gelassen. 
c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, 
beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, 
altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte 
Charpie . . . . . .. 
Anmerkung: 
Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden 
wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 
  
frei
 
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